1. Anbote und deren Annahme:

1.1. Unsere Anbote sind stets freibleibend.

1.2. Anbote sind samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern Eigentum der Kern GmbH, im weiteren Text Firma. Vom Inhalt des Anbots dürfen ohne Zustimmung des Anbieters Dritte nicht in Kenntnis gesetzt werden. Falls ein Anbot nicht zur Auftragserteilung führt, behält sich der Anbieter ein Rückforderungsrecht vor. Vom Anfrager, im Text Kunden, eingesandte Unterlagen werden auf Wunsch zurückgesendet.

1.3. Ein Auftrag wird vom Kunden und unserem Beauftragten in Menge, Größe Ausführung, Preis und Liefertermin festgelegt. Aufträge werden für die Firma erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.4. Für die Durchführung des Auftrages gelten ausschließlich die vorliegenden Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Kunden oder Abänderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für die Firma nur insoweit verbindlich, als diese schriftlich anerkannt werden.

1.5. Der Kunde hat sofort nach Erhalt die Auftragsbestätigung zu prüfen. Werden dabei Abweichungen zur Bestellung festgestellt, so sind diese der Firma innerhalb von 5 Tagen mitzuteilen. Andernfalls bleiben die in der Auftragsbestätigung festgelegten Angaben aufrecht.

1.6. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.7. Falls während der Ausführung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen andere Umstände eintreten, die es unmöglich machen, den Auftrag zu erfüllen oder eine für die Firma nicht zumutbare Erhöhung der Gestehungskosten nach sich ziehen würde, steht der der Firma frei, vom Vertrag zurücktreten. Insbesondre dann, wenn der Kunde einer Änderung der Vertragsbedingungen nicht zustimmt. Bei Rücktritt vom Vertrag ist der Kunde verpflichtet, die bisherigen aus dem Vertrag entstandenen Kosten und Waren zu den vereinbarten Bedingungen (Preisen) abzunehmen.

2. Preise:

2.1. Bei Vertragsabschluss gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise.

2.2. Bei bauseits verzögerter Liefer- und Montagemöglichkeit ist die Firma berechtigt, die Preise zu den am Liefer- bzw. Montagetag geltenden Konditionen in Rechnung zu stellen.

3. Lieferzeiten:

3.1. Die angegebenen Lieferzeiten gelten, sofern nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich anders angegeben, nur als annähernd vereinbart. Voraussetzung für die Termineinhaltung ist die vollständige und rechtzeitige Vorlage aller technischen Ausführungsdetails sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

3.2. Wird die Firma an einer rechtzeitigen Erfüllung der Lieferverpflichtungen trotz zumutbarer Sorgfalt durch Umstände höherer Gewalt (Betriebsstörungen, Verzögerungen bei Zulieferbetreiben usw.) gehindert, so ist die Kern GmbH berechtigt, neue Liefertermine zu vereinbaren oder vom Vertrag teilweise oder ganz zurückzutreten. In diesen Fällen verzichtet der Besteller ausdrücklich auf die Geltendmachung jeglicher Schadensersatzansprüche.

3.3 In allen Fällen von Lieferverzögerungen, die nicht auf grobes Verschulden der Firma zurückzuführen sind, ist der Kunde ohne vorherige schriftliche Vereinbarung nicht berechtigt, Schadenersatz irgend welcher Art geltend zu machen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

4. Lieferschäden:

4.1. Gelieferte Elemente sind vom Kunden bei der Übernahme auf eventuelle Lieferschäden oder Mängel unverzüglich zu kontrollieren.

4.2. Bemängelungen der Ware können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen nach Warenempfang schriftlich bei der Firma eintreffen, es sei denn, dass vom Besteller der Nachweis vorher nicht feststellbarer Arbeits-, Material- oder Konstruktionsfehler erbracht wird. Unterlässt der Kunde die Mitteilung oder nachträgliche Beanstandungen, insbesondere Glasbruch jeglicher Art, können Reklamationen nicht anerkannt werden und es besteht daher kein Gewährleistungs- oder Garantieanspruch.

4.3. Der Kunde kann bei fehlerhafter Ware zunächst grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Firma behält sich jedoch vor, stattdessen auch Ersatzware zu liefern.

4.4. Die sofortige Reparatur bzw. Ersatzlieferung durch Dritte ohne vorherige Verbesserungsaufforderung an die Firma ist ausgeschlossen.

4.5. Der Kunde kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) nur verlangen. Wenn zwei Nachverbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen erfolglos ausgeführt worden sind. Dabei muss der Firma vom Kunden mit der Mängelrüge eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt werden (mindestens ein Monat).

4.6. Für die Lagerung der Elemente bis zur Montage ist der Kunde hinsichtlich Diebstahl und Beschädigung verantwortlich.

4.7. Jegliche Gefahren gehen bei Übergabe an den Besteller auf diesen über (Lieferschein).

5. Zahlungsbedingungen:

5.1. Bei Auftragserteilung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, 50 % der Auftragssumme als Anzahlung zu leisten. Der Rest ist nach Erhalt der Rechnung fällig. Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund eines Mangel ist nur in Höhe jener Kosten zulässig die zur Behebung dieses objektiv festgestellten Mangels erforderlich sind.

5.2. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen iHv 14% p.M. verrechnet.

5.3. Sämtliche Zahlungen sind über die auf den Rechnungen angeführten Bankkonten zu leisten. Monteure und Kraftfahrer sind zum Inkasso berechtigt. Schecks und Wechsel werden nur mit Vorbehalt angenommen und gelten erst als Zahlung, wenn die Gutschrift erfolgt ist.

5.4. Werden vom Kunden die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht geleistet, so ist die Firma an keine Lieferfristen gebunden.

5.6. Aufrechnungen von Forderungen, Gegenforderungen, erfolgt nur dann, wenn die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.

5.7. Tritt in den Vermögenverhältnissen des Kunden nach Vertragsabschluss bei Anwendung banküblicher Maßstäbe eine wesentliche Verschlechterung ein oder ist der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht fristgerecht nachgekommen, kann Barzahlung Zug um Zug verlangt werden. Nach Wahl der Firma kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung und Rücktritt vom Vertrag festgelegt werden.

6. Mängelrüge/Gewährleistung/Schadenersatz/Haftung:

6.1. Die gelieferten Waren sind dort bei Anlieferung mit der gemäß §§ 377. 378 HGB gebotenen Sorgfalt zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche sofort auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken. Ein allfälliger festgestellter Mangel muss binnen fünf Tagen ab Anlieferung schriftlich und detailliert bekannt gegeben werden.

6.2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder zeigen sich innerhalb der Gewährleistungsfrist Fehler, so hat der Kunde nur Anspruch auf kostenlose Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb der Gewährleistungsfrist. Diese richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB. Ein anderer oder weiterer Anspruch, insbesondere auf Minderung des Entgelts, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, besteht nicht, sofern dies nicht mit der Firma gesondert vereinbart wurde.

6.3. Der Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden ist auf unmittelbare Schäden bist zur Hälfte des Rechnungswertes des entsprechenden Auftrages begrenzt und steht dem Kunden nur zu, wenn der Firma oder den Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann.

6.4. Soweit der Kunde als Unternehmer durch ein von der Firma geliefertes Produkt in seinem Unternehmen Schaden erleidet, verzichtet er ausdrücklich auf den Ersatz von Sachschäden. Für den Fall der Weiterveräußerung der von der Firma erworbenen Produkte verpflichtet sich der Kunde, den obigen Verzicht gemäß § 8 Produkthaftungsgesetz auf den die Ware erwerbenden Unternehmer zu übertragen. Sollte diese Übertragung – aus welchem Grund auch immer unterbleiben oder rechtlich unwirksam sein, so verpflichtet sich der Kunde, die Firma wegen aller daraus resultierenden Nachteile schad- und klaglos zu halten.- Schutzwirkungen aus diesem Vertrag zugunsten Dritter sind ausgeschlossen.

6.5. Werden auf ausdrücklichen Wunsch den Kunden Minderqualitäten verkauft, ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt:

7.1. Der Anbieter behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen vor bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich künftiger entstehender Forderungen, in laufender Rechnung erfasst und der Saldo gezogen und anerkannt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsgegenstände ist nicht zulässig.

7.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände entstandene neue Sache. Der Kunde stellt die neue Sache unter Ausschluss eines eigenen Eigentumserwerbes her und verwahrt diesen für die Firma, unter Aufschluss eines Miteigentumserwerbes des Kunden, das Miteigentum an der neuen Sache zum vollen Wert (einschließlich Wertschöpfung) bzw. im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der anderen verarbeiteten Ware.

7.3. Der Kunde tritt der Firma für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden künftigen Forderungen an seine Kunden zur Sicherheit ab. Für diese Fälle steht uns die Einziehungsbefugnis für die Forderung zu es sei denn, dass der Kunde trotz Weiterveräußerung seinen Zahlungsverpflichtenden uns gegenüber ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem neuen Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

7.4. Geht beim Einbau eines von der Firma gelieferten Gegenstandes in ein fremdes Grundstück dieses Eigentum unter, so gehen alle hieraus folgende Rechte des Kunden gegen den Grundstückseigentümer zur Sicherheit für die noch offenen Ansprüche auf die Firma über.

7.5. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen der Firma um mehr als 25 % so werden auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl der Firma freigegeben.

7.6. Der Kunde hat Vorbehaltsgegenstände auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern, sowie für die Dauer des Vorbehaltes auf seine Kosten in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

8. Rücktrittsrecht:

8.1. Die Kreditwürdigkeit des Kunden ist die notwendige Voraussetzung für jede Lieferung.

8.2. Sollten nach Vertragsabschluss negative Auskünfte über die Vermögenslage des Kunden bekannt werden, ist die Firma nach eigenem Ermessen berechtigt, entweder sofortige Zahlung oder bankmäßige Besicherung des Gesamtentgeltes zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

8.3. Der Kunde darf nur mit Zustimmung der Firma von abgeschlossenen Kaufverträgen zurücktreten. Für diesen Fall ist die Firma berechtigt, eine Stornogebühr iH von 30 % des Vertragswertes zu begehren. Wurden Waren bereits geliefert, den Kaufpreis einschließlich des entgangenen Gewinnes zu fordern.

9. Geltendes Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand:

9.1. Die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma und dem Kunden unterliegt ausschließlich Österreichischem Recht. Die Anwendung des Hager Kaufrechtsübereinkommens sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge auf den Internationalen Warenkauf (1980) wird ausgeschlossen.

9.2. Erfüllungsort und Leistung, Lieferung und Zahlung ist für beide Vertragsteile Hartberg-Fürstenfeld, Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckprozesse ist Hartberg-Fürstenfeld oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Graz.

10. Verbindlichkeit des Vertrages:

10.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sein, so lässt es die anderen Klauseln unberührt.